Die KfW-Förderbank hat das Kaminofen-Verbot teilweise aufgehoben und ermöglicht jetzt den Einbau von Einzelraumfeuerstätten, solange diese nicht in der Effizienzhaus-Berechnung berücksichtigt werden.
Dies ist ein großer Schritt für alle Kaminofen-Liebhaber und die gesamte Branche!
Was bedeutet das konkret?
Klimafreundliche Neubauten dürfen weiterhin gemäß Punkt 4 der Technischen Mindestanforderungen keine Wärme- und Kälteerzeuger auf Basis von Biomasse verwenden.
Neu gilt, dass der Einsatz von Biomasse erlaubt ist, sofern diese nicht zur Deckung der Heizlast erforderlich ist und nicht in der Bilanzierung des Gebäudes berücksichtigt wird, was dazu führt das Einzelraumfeuerstätten zulässig sind.
Diese Regelung gilt für die Förderprogramme 297, 298 und 300.
Die Kosten für die Feuerstätte und den dazugehörigen Schornstein sind jedoch nicht förderfähig.
Warum ist das wichtig?
In der Vergangenheit kam es häufiger zu Rückzahlungen der kompletten Förderung, da nachträgliches Verbauen eines Kaminofens in einem Effizienzhaus dazu führte, dass die Förderfähigkeit aufgehoben wurde. Die klare und offene Kommunikation dieser Änderungen ist jetzt entscheidend, um Missverständnisse zu vermeiden und alle relevanten Akteure – von Hausbanken über Architekten bis hin zu Bauherren – zu informieren.
Interessant: Sogar die KFW beschreibt diese Ausnahme in Ihrem FAQ Bereich der Förderprogramme.