Ab dem kommenden Jahr müssen sich Kaminofen-Besitzer auf neue Vorschriften einstellen. Mit Inkrafttreten der Fristen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) im Jahr 2025 dürfen bestimmte Grenzwerte für Emissionen nicht mehr überschritten werden.
📉 Neue Grenzwerte für Emissionen
Ab 2025 dürfen Kamin- und Holzöfen nur noch maximal 0,15 Gramm Staub und 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas ausstoßen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Luftqualität zu verbessern. Bei Überschreitung der Grenzwerte müssen betroffene Öfen bis zum 31. Dezember 2024 nachgerüstet werden. Ist eine Nachrüstung technisch nicht möglich, muss der Ofen bis zu diesem Datum außer Betrieb genommen werden.
🏠Betroffene Geräte
Die neuen Regelungen betreffen vor allem kleinere und mittlere Feuerungsanlagen wie Kamine, Pelletöfen, Kachelöfen und Koksöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden. Schätzungen des Bundesumweltministeriums zufolge sind etwa vier Millionen Ofenbesitzer von diesen Vorgaben betroffen.
🔙Rückblick auf frühere Fristen
Die erste Frist des Bundes-Immissionsschutzgesetzes richtete sich an Holzöfen, die vor 1984 eingebaut wurden. Diese mussten bis Ende 2017 nachgerüstet oder, je nach Einzelfall, stillgelegt werden. Anschließend galt eine Frist für Öfen, die bis zum 31. Dezember 1994 installiert wurden, welche bis Ende 2020 nachgerüstet oder ersetzt werden mussten.
❄️Besonderheiten bei Schwedenöfen
Auch viele beliebte Schwedenöfen fallen unter diese Regelung. Insbesondere Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 2010 installiert und zugelassen wurden, sind betroffen. Hierbei ist das Typenschild des Ofens entscheidend.