Seit Februar 2021 ist das Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft. Laut dieser verbindlichen Vorgabe gilt, dass bei Wohngebäuden ab dem sechsten Stellplatz, jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden muss. Bei Nichtwohngebäuden ist ab dem siebten Stellplatz verpflichtend, dass jeder dritte Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet ist und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt vorhanden sein muss.
Unabhängig davon, ob die Ladeinfrastruktur als AC-Station (Normalladesäule) oder als DC-Station (Schnellladeeinheit) ausgeführt werden soll, oder ob die Entscheidung für das Fabrikat der Station bereits gefallen ist, wir haben in jedem Fall die flexible und nachhaltige Lösung für Ihre Netzinfrastruktur.
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